Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Infos in der Übersicht

Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Infos in der Übersicht

In vielen Betrieben ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden Standard. Früher waren Stundenzettel oder eine Stechuhr probate Mittel, um die Arbeitszeiten zu dokumentieren, heute übernehmen meist digitale Systeme diese Aufgabe. Bisher wird die Arbeitszeit aber nicht in allen Betrieben erfasst. Doch das könnte sich bald ändern.

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Arbeitszeiterfassung Die wichtigsten Infos in der Übersicht

Denn Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nehmen Arbeitgeber in die Pflicht. Hier sind die wichtigsten Infos zur Arbeitszeiterfassung in der Übersicht!:

Grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit ist ein Bestandteil des Arbeitszeitgesetzes und besagt als gesetzliche Regelung, dass der Arbeitgeber auf diese Weise die Arbeitszeiten genau überwachen kann. Eine Verpflichtung, die Mitarbeiterdaten zu speichern, galt für Arbeitgeber aber bisher nicht.

Schon im Jahr 2019 hatte der EuGH zwar in einem Urteil entschieden, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten ein System eingeführt werden soll, das es ermöglicht, die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern zu speichern.

Bekannt wurde diese EuGH-Entscheidung als Stechuhr-Urteil. Konkrete Gesetze wurden in Deutschland daraufhin allerdings nicht verabschiedet.

Im September 2022 stellte das BAG nun aber in einem Grundsatzurteil klar, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen und zu speichern. Bislang stehen die gesetzlichen Regelungen dazu jedoch aus, die Bundesregierung hat das Arbeitszeitgesetz noch nicht angepasst.

Unabhängig von den künftigen Neuregelungen gilt in einigen Branchen schon seit längerem eine Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten. Das betrifft zum Beispiel die Gastronomie und das Baugewerbe.

Hier soll die Arbeitszeiterfassung Schwarzarbeit vorbeugen. Auch bei geringfügig Beschäftigten und bei Arbeitnehmern, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten und dadurch möglicherweise Überstunden machen, muss die Arbeitszeit gespeichert werden.

Zustimmung der Arbeitnehmer notwendig

Möchte der Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten einführen, müssen sich alle Mitarbeiter damit einverstanden erklären. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist laut Arbeitszeiterfassungsgesetz seine Zustimmung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems ebenfalls erforderlich.

Auch wenn in einigen Betrieben nach wie vor Stundenzettel und Stechuhren im Einsatz sind, werden die Arbeitsstunden inzwischen überwiegend über eine digitale Zeiterfassung gespeichert.

Aus diesem Grund ist wichtig, dass die Mitarbeiter zustimmen. Denn bei einer digitalen Speicherung besteht immer das Risiko, dass persönliche Daten weitergegeben werden.

Im Zusammenhang mit einer digitalen Arbeitszeiterfassung spielt die Datenschutzgrundverordnung eine maßgebliche Rolle. Demnach darf der Arbeitgeber nur die Daten in dem Umfang erheben, wie es der Zweck erfordert.

Außerdem müssen die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, die gespeicherten Daten mit einer entsprechenden Befugnis einzusehen.

Die Daten selbst dürfen lediglich zum Zweck des Arbeitszeitnachweises und nicht länger als nötig gespeichert werden. Sichergestellt sein muss auch, dass Unbefugte keinen Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem haben.

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Gibt es einen Betriebsrat, ist er dafür zuständig, den Umgang mit den erfassten Zeitdaten zu überwachen. Außerdem muss er gewährleisten, dass die Daten nur für den vorhergesehenen Zweck verwendet werden.

Vorteile für Arbeitnehmer durch die Arbeitszeiterfassung

Dass personenbezogene Daten gespeichert werden, ist zwar ein Nachteil. Aber die Arbeitszeiterfassung geht auch mit Vorteilen für Mitarbeiter einher. So ist ein eindeutiger Beleg dafür vorhanden, dass die vereinbarte Arbeitszeit erfüllt ist.

Außerdem ist neben den geleisteten Überstunden dokumentiert, dass der Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten zwischen zwei Schichten eingehalten hat.

Missverständnisse und Unstimmigkeiten über die gearbeiteten Stunden und die dafür fällige Vergütung lassen sich auf diese Weise vermeiden.

Andererseits kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich Mitarbeiter abmelden, wenn sie eine Raucherpause machen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das zulässig, weil das Rauchen keine Arbeitsleistung ist. Daher muss die Zeit während der Raucherpause auch nicht vergütet werden.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Raucherpausen auch komplett untersagen. Für eine kurze Pause, um zu etwas zu trinken, und den Gang zur Toilette gilt das aber nicht. Und auch eine flächendeckende Überwachung ist aus rechtlicher Sicht nicht zulässig.

Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice und im Außendienst

Spätestens seit Corona sind das Arbeiten im Homeoffice und die mobile Arbeit zu großen Themen geworden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für diese Arbeitsformen.

Umsetzbar ist die Erfassung der Arbeitszeit zum Beispiel mit entsprechenden Software-Lösungen, bei denen der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende am Computer eingegeben und gespeichert werden.

Eine App am Smartphone ermöglicht ebenfalls, die Arbeitszeit zu erfassen. Gleiches gilt für eine Smartwatch oder eine Chipkarte.

Angabe wahrheitsgemäßer Daten

Nicht jedes Unternehmen war über das Grundsatzurteil des BAG erfreut. In großen Betrieben kann die systematische Arbeitszeiterfassung die Personalplanung zwar vereinfachen.

Und in Unternehmen, in denen die Mitarbeiter im Schichtdienst, mit flexiblen Arbeitszeitmodellen, im Außendienst oder vom Homeoffice aus arbeiten, ist es durchaus sinnvoll, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren.

Doch bei Büroangestellten und Beamten, die sowieso feste Arbeitszeiten haben, führt das BAG-Urteil zu einem höheren bürokratischen Aufwand.

Es steht aber außer Frage, dass die Urteile des EuGH und des BAG durch gesetzliche Regelungen umgesetzt werden. Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen, sowohl mit Blick auf die Arbeitszeiten als auch auf die Pausen.

Wer sich zum Beispiel Raucherpausen gönnt und in diesen Zeiten nicht austrägt, riskiert im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen Urkundenfälschung von seinem Arbeitgeber.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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