Arzttermine in der Arbeitszeit – die wichtigsten Infos

Arzttermine in der Arbeitszeit – die wichtigsten Infos

Wenn die Nase läuft, ein Zahn schmerzt, der Rücken ziept oder die alljährliche Vorsorgeuntersuchung ansteht, wird es notwendig, einen Termin beim Arzt zu vereinbaren. Und manchmal wird die Hilfe des Mediziners möglichst schnell benötigt. Dabei stellt sich dann aber die Frage, ob der Arzttermin während der Arbeitszeit stattfinden kann.

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Arzttermine in der Arbeitszeit - die wichtigsten Infos

Vorweg sei gesagt:

Eigentlich ist es nicht zulässig, Arzttermine in die Arbeitszeit zu legen. Ist der Arbeitnehmer arbeitsfähig, hat er nämlich keinen Anspruch auf eine Freistellung, um Termine beim Arzt wahrzunehmen. Allerdings sieht der Gesetzgeber ein paar Ausnahmen vor.

In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Infos rund um Arzttermine in der Arbeitszeit zusammengestellt:

Notwendige Arztbesuche

Es gibt Situationen, in denen es sich nicht vermeiden lässt, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in ärztliche Behandlung begibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er einen Unfall hatte und sich dabei eine Verletzung zugezogen hat.

Gleiches gilt, wenn er akute Beschwerden hat, deswegen nicht zur Arbeit kommen kann oder früher gehen muss und sich für die kommenden Tage eine Krankschreibung ausstellen lassen will.

Ist der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht arbeitsfähig, hat er Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Das schließt auch einen Arztbesuch ein.

Planbare Arztbesuche

Routinekontrollen und Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitnehmer während seiner Freizeit wahrnehmen. Gleiches gilt für medizinische Behandlungen, die nicht sofort stattfinden müssen, sondern geplant werden können.

Sind die Öffnungszeiten der Arztpraxis nur schwer mit den Arbeitszeiten unter einen Hut zu bringen, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann seinen Chef fragen, ob er an diesem Tag etwas später kommen kann und dafür dann länger bleibt oder die Zeit an einem anderen Tag nachholt.

  • Er kann sich den Tag frei nehmen. Eventuell reicht es auch aus, wenn der Arbeitnehmer nur einen halben Tag Urlaub nimmt.

  • Ist der Arbeitnehmer im Schichtdienst tätig, kann er seinen Dienst vielleicht mit einem Kollegen tauschen.

Hat der Arbeitnehmer durch Gleitzeit flexible Arbeitszeiten, kann er die Zeit, die er für den Arzttermin braucht, eigenverantwortlich vor- oder nacharbeiten. Auch bei einer Tätigkeit in Teilzeit sollte es gut möglich sein, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen.

Ratsam ist aber immer auch ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Denn hier kann es bereits verbindliche Regelungen für Arztbesuche geben.

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Ausnahmeregelungen zu Arztterminen in der Arbeitszeit

Vereinfacht erklärt, gilt für Arzttermine: Ist der Arbeitnehmer so krank, dass er seiner Arbeit nicht nachgehen kann, sollte er umgehend einen Arzt aufsuchen. Dringende und notwendige Arzttermine sind auch während der Arbeitszeit zulässig.

Zumal der Arbeitnehmer ohnehin zeitnah eine Krankmeldung für seinen Arbeitgeber braucht.

Im Unterschied dazu muss der Arbeitnehmer Arztbesuche, die planbar sind, in seine Freizeit legen. Denn wenn er arbeitsfähig ist, muss ihn sein Arbeitgeber nicht bezahlt für einen Arzttermin freistellen.

Allerdings gibt es vor allem zwei Fälle, in denen das Gesetz abweichende Regelungen vorsieht:

  • Schwangerschaft: Während der Schwangerschaft hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen durch die Hebamme oder den Arzt. Die Termine kann sie während der Arbeitszeit wahrnehmen. Und als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung muss sie die verlorene Arbeitszeit auch nicht nachholen. Kehrt die Arbeitnehmerin gleich nach dem Mutterschutz an ihren Arbeitsplatz zurück und stillt sie während der Arbeitszeit ihr Kind oder pumpt sie Milch ab, muss sie diese Zeit ebenfalls nicht nacharbeiten.
  • Untersuchungen zu bestimmten Uhrzeiten: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ärztliche Untersuchungen notwendig sind, die zu einer bestimmten Tageszeit durchgeführt werden müssen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Blutabnahme handeln, die morgens und nüchtern erfolgen muss, oder um besondere Aufnahmen mittels Röntgen oder Computertomografie. Um mögliche Zweifel des Arbeitgebers auszuräumen, kann sich der Arbeitnehmer die medizinische Notwendigkeit des Termins von seinem Arzt bescheinigen lassen.

Die Rechte des Arbeitnehmers in Gesundheitsfragen

Medizinische Daten sind privat und Informationen über den gesundheitlichen Zustand vertraulich. Der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, warum er zum Arzt geht oder welche medizinischen Behandlungen er in Anspruch nimmt.

Allerdings kann es im Interesse des Arbeitnehmers sein, eine Erkrankung offenzulegen. Das ist dann der Fall, wenn er eine umfangreichere Therapie benötigt und die Arzttermine immer wieder auch in die Arbeitszeiten legen muss.

Wissen der Arbeitgeber und die Kollegen nicht Bescheid, könnten die gehäuften Abwesenheiten zu Unstimmigkeiten führen. Kommen dann noch Krankmeldungen dazu, kann früher oder später eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum stehen. Sagt der Arbeitnehmer hingegen von Anfang an, was Sache ist, lassen sich Missverständnisse vermeiden.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich freie Arztwahl hat.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer zu einem Arzt wechselt, dessen Öffnungszeiten besser mit den Arbeitszeiten vereinbar sind. Wann und wo sich der Arbeitnehmer behandeln lässt, entscheidet er selbst. Nur muss er die Arzttermine eben in seine Freizeit legen, sofern es sich um keine akute Erkrankung handelt.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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