Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 3

Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 3

Arbeitnehmern stehen im Jahr 2019 einige Änderungen ins Haus. So steigt der gesetzliche Mindestlohn und bei Mini- und Midijobs gibt es neue Grenzen. Für Arbeitnehmer sind verbesserte Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen, während für Langzeitarbeitslose neue Förderprogramme aufgelegt wurden.

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Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 3

Künftig besteht ein Anspruch auf befristete Teilzeit und Jobtickets sind nun steuerfrei.

In einer mehrteiligen Beitragsreihe haben wir die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019 zusammengestellt.

In diesem 3. und zugleich letzten Teil werfen wir einen Blick auf die Beitragssätze bei den Sozialversicherungen:

Höhere Bemessungsgrenzen bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Wie jedes Jahr ändern sich auch 2019 die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialversicherungen. Und weil die Grenzen insgesamt angehoben werden, fließt mehr Einkommen in die Beitragsberechnung ein.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2019 bundesweit einheitlich bei 4.537,50 Euro im Monat. Verglichen mit dem Vorjahr, ist sie damit um 112,50 Euro gestiegen. Für diese 112,50 Euro werden in diesem Jahr also auch Beiträge erhoben.

Erst das Jahreseinkommen, das 54.450 Euro übersteigt, bleibt beitragsfrei. Der Höchstbeitrag, den ein Arbeitnehmer (ohne Zusatzbeitrag) an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss, klettert damit auf 331,24 Euro monatlich.

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist gestiegen. Sie liegt nun bei 60.750 Euro. Bis zu dieser Grenze muss ein Arbeitnehmer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben.

Erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.062,50 Euro ist ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung möglich. 2018 konnte der Arbeitnehmer bei einem monatlichen Einkommen von 4.950 Euro wechseln.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Arbeitnehmer Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen muss, liegt seit Jahresbeginn bei 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich im Westen. Im Osten sind es 6.150 Euro pro Monat und 73.800 Euro im Jahr.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Grenzen in den alten Bundesländern auf 8.200 Euro monatlich und somit 98.400 Euro jährlich gestiegen. In den neuen Bundesländern sind sie mit 7.600 Euro im Monat und 91.200 Euro pro Jahr festgelegt.

Geteilter Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Den allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der sich auf 14,6 Prozent des Bruttolohns beläuft, tragen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. Im Unterschied dazu musste der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag alleine stemmen.

Damit ist seit Anfang Januar Schluss. Nun teilen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen. Bei einem Einkommen von 3.000 Euro bleiben dem Arbeitnehmer dadurch im Durchschnitt um die 15 Euro mehr übrig.

Gleichzeitig fällt der Zusatzbeitrag insgesamt etwas niedriger aus. Jede Krankenkasse legt zwar auf Basis ihrer finanziellen Situation selbst fest, ob und in welcher Höhe sie einen Zusatzbeitrag erhebt. Das Bundesministerium für Gesundheit beziffert lediglich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Doch dieser sinkt für das Jahr 2019 leicht von 1 auf 0,9 Prozent.

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Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

Das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz führt dazu, dass der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent gestiegen ist. Damit beläuft sich der Beitragssatz jetzt auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte davon.

Hat der Arbeitnehmer keine Kinder, kommt für ihn noch der Kinderlosenzuschlag dazu. Er beläuft sich auf 0,25 Prozent. Für kinderlose Arbeitnehmer beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung damit seit Januar 2019 3,3 Prozent.

Eine Sonderregelung gibt es in Sachsen. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Beitrags, während der Arbeitnehmer 2,025 Prozent bezahlen muss.

Niedrigerer Mindestbeitrag in der Krankenversicherung für Selbstständige

Für Selbstständige mit niedrigem Einkommen bringt das Jahr 2019 eine gute Nachricht mit sich. Denn durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sinkt die Mindestbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1.038,33 Euro monatlich. Dadurch reduziert sich der Mindestbeitrag auf rund 171 Euro pro Monat.

Bislang war es so, dass die gesetzlichen Krankenkassen von einem fiktiven Monatseinkommen von 2.284 Euro ausgegangen sind. Wie hoch der tatsächliche Verdienst eines Kleinselbstständigen war, spielte dabei keine Rolle.

Für den Selbstständigen bedeutete das, dass er rund 340 Euro als Versicherungsbeitrag bezahlen musste. Für viele Existenzgründer, Ein-Mann-Unternehmen oder auch Einzel-Selbstständige wie Taxifahrer und Kioskbetreiber war es unmöglich, derart hohe Beiträge zu schultern.

Das Gesetz legt die Mindestgrenze für die Beitragsbemessung bei Selbstständigen nun in der gleichen Höhe fest wie für alle anderen, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dazu zählen zum Beispiel Studenten und Rentner. Mit der Halbierung des Mindestbeitrags zum Jahresbeginn ergibt sich so für Kleinselbstständige jedenfalls eine spürbare Erleichterung.

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags legt die gesetzliche Krankenkasse bei Selbstständigen vorläufig für ein Jahr fest. Als Grundlage dient der aktuellste Einkommensteuerbescheid. Bei Existenzgründern wird eine Gewinnschätzung oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung zugrunde gelegt. Liegt der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vor, wird der Beitrag dann nachträglich berichtigt.

War das Einkommen höher als angenommen, muss der Selbstständige eine Nachzahlung leistet. Hat er weniger verdient, erstattet die Krankenkasse die zuviel bezahlten Beiträge.

Gesenkter Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Über eine Entlastung kann sich der Arbeitnehmer auch mit Blick auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung freuen. Denn der Beitragssatz ist zum 1. Januar 2019 von 3 auf 2,5 Prozent gesunken. Den Beitrag teilen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Hälfte. Ab Januar zahlt der Arbeitnehmer somit 1,25 Prozent seines Bruttolohns in die Arbeitslosenversicherung ein.

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Von der Entlastung profitieren aber letztlich doch nicht alle. Denn durch die höheren Beitragsbemessungsgrenzen müssen Besserverdiener für mehr Einkommen Beiträge bezahlen.

Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,4 Prozentpunkte heruntergesetzt wurde. Diese Senkung bleibt dauerhaft bestehen. Dass noch zusätzlich 0,1 Prozent dazugekommen sind, geht auf eine Verordnung zurück. Diese gilt jedoch nur bis Ende 2022.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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