Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 2

Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019, Teil 2

2019 bringt einige Veränderungen und Neuerungen für Arbeitnehmer mit sich. So wird der gesetzliche Mindestlohn angehoben, bei Midi- und Minijobs gelten neue Grenzen und für Langzeitarbeitlose wurden neue Förderprogramme aufgelegt. Bei den Sozialversicherungen verändern sich die Beitragssätze und Jobtickets sind künftig steuerfrei.

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Die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019

In einem mehrteiligen Beitrag erklären wir die wichtigsten Änderungen in Sachen Arbeit 2019 ausführlich.

Hier ist Teil 2!:

Anspruch auf befristete Teilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten. Das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit hat der Gesetzgeber im Teil- und Befristungsgesetz verankert.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum reduzieren und anschließend wieder in Vollzeit zurückkehren können. Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gab es zwar auch zuvor schon. Aber die Arbeit in Teilzeit war zeitlich unbegrenzt und das Recht, erneut auf Vollzeit aufzustocken, fehlte.

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, hat er ab Jahresanfang 2019 die Möglichkeit, seine Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre von Vollzeit auf Teilzeit zu reduzieren. Warum der Arbeitnehmer von seinem Anspruch Gebrauch macht, spielt keine Rolle. Es müssen also keine Dinge wie Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Weiterbildungen dahinter stehen.

Den Antrag auf die Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vorher bei seinem Arbeitgeber stellen. Ein formloser Antrag in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, genügt. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer im Zuge des Antrags festlegen, wie lange er in Teilzeit arbeiten möchte. Und während der Brückenteilzeit ist es nicht möglich, die Arbeitzeit noch weiter zu reduzieren, wieder etwas zu erhöhen oder vorzeitig in Vollzeit zurückzukehren.

Die Regelungen zur neuen Brückenteilzeit gelten für Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Mitarbeiter haben, können sich außerdem auf Zumutbarkeitsgrenzen berufen. So können sie eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Mitarbeitern mindestens einer schon die Brückenteilzeit nutzt. Auch betriebliche Gründe können die Ablehnung des Antrags rechtfertigen.

Das bisherige Teilzeitrecht sah nur vor, dass ein Arbeitnehmer zeitlich unbefristet in Teilzeit wechseln konnte. Das beinhaltete aber das Risiko, dass der Arbeitnehmer dauerhaft in Teilzeit bleiben musste. Vor allem Frauen konnten oft nicht von Teilzeit auf Vollzeit aufstocken.

Um hier gegenzusteuern, greifen die neuen Regelungen deshalb auch für Arbeitnehmer, die schon unbefristet in Teilzeit tätig sind und in Vollzeit wechseln möchten. Hier muss nun der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass kein passender Arbeitsplatz frei ist oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht die gleiche Eignung mitbringt wie andere Bewerber.

Bessere Förderung für Arbeitnehmer

Damit Arbeitnehmer besser auf die zunehmende Digitalisierung in der Arbeitswelt vorbereitet sind, hat der Gesetzgeber das sogenannte Qualifizierungschancengesetz auf den Weg gebracht. Demnach können sich seit dem 1. Januar 2019 Arbeitnehmer, die der digitale Strukturwandel betrifft, grundsätzlich weiterbilden.

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Diese Möglichkeit gilt unabhängig davon, wie alt der Arbeitnehmer ist, welche beruflichen Qualifikationen er schon hat und wie groß das Unternehmen ist. Außerdem greift die verbesserte Förderung auch für Mitarbeiter, die sich in einem Engpassberuf – also einem Beruf, in dem ein Fachkräftemangel herrscht – weiterbilden wollen.

Um die Förderung auszubauen, hat der Gesetzgeber die Leistungen erweitert. So übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit einerseits die anteiligen Kosten für die Weiterbildung. Andererseits gewährt sie höhere Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Beide Förderleistungen sind aber daran geknüpft, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung mitfinanziert.

Die genaue Höhe der Förderleistungen hängt dann von der Unternehmensgröße ab:

  • Bei Kleinstunternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Kosten für die Weiterbildung komplett und das Arbeitsentgelt zu 75 Prozent.
  • Bei mittelgroßen Unternehmen, die zwischen 10 und 250 Mitarbeiter beschäftigen, trägt die Arbeitsagentur jeweils die Hälfte der Weiterbildungskosten und des Arbeitsentgelts.
  • Bei Großunternehmen mit über 250 Beschäftigten bezahlt die Arbeitsagentur je 25 Prozent der Kosten für die Weiterbildung und des Arbeitsentgelts.

Steuerfreie Jobtickets

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt eine Fahrkarte für Busse und Bahnen bekommen haben, mussten die Kostenersparnis bisher versteuern. Der Fiskus wertete die eingesparten Kosten nämlich als geldwerten Vorteil.

Durch eine Neuregelung im Jahressteuergesetz ist damit seit Januar 2019 Schluss. Jobtickets sind jetzt steuerfrei. Der Gesetzgeber will auf diese Weise die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch aus steuerlicher Sicht attraktiv machen.

Ist der Arbeitgeber nur indirekt an dem Mitarbeitervorteil beteiligt, zum Beispiel weil ein entsprechendes Rahmenabkommen geschlossen wurde, gilt die Steuerbefreiung ebenfalls. Allerdings sind die Jobtickets nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Bekommen Arbeitnehmer die Jobtickets im Rahmen einer Entgeltumwandlung, greift der Steuervorteil nicht. Und: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Der Betrag, den Arbeitnehmer als Entfernungspauschale in der Steuererklärung absetzen können, ist also geringer.

Höhere Werte bei Kost und Logis

Stellt der Arbeitgeber kostenfreie oder vergünstigte Mahlzeiten zur Verfügung, kann das Finanzamt die Verpflegung wie steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Die Grundlage dafür bilden die sogenannten Sachbezugswerte.

Für die Verpflegung betragen die Werte seit dem 1. Januar 2019 251 Euro pro Monat, bislang waren es 246 Euro.

Konkret werden im Jahr 2019 für vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten folgende Beträge angesetzt:

  • Frühstück: 1,77 Euro pro Kalendertag und 53 Euro pro Monat
  • Mittagessen und Abendessen jeweils: 3,30 Euro pro Kalendertag und 99 Euro pro Monat

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beläuft sich seit dem 1. Januar 2019 auf 231 Euro pro Monat. Dieser Wert gilt bundesweit einheitlich. Anwendung finden die neuen Sachbezugswerte ab dem ersten Abrechnungsmonat im Jahr 2019.

Für die Praxis bedeutet das:

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Stellt der Arbeitgeber durchgehend freie Kost und Logis zur Verfügung, erhöht sich das monatliche Bruttoeinkommen, auf das der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben bezahlen muss, aus Sicht des Finanzamts um 482 Euro (231 Euro für die Unterkunft + 251 Euro für die Verpflegung).

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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