Rechte und Pflichten rund ums Firmenhandy

Rechte und Pflichten rund ums Firmenhandy

Immer mehr Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Firmenhandy. Aktuellen Zahlen des Branchenverbandes “Bitkom” zufolge nutzt inzwischen jeder fünfte Arbeitnehmer ein Mobiltelefon seines Arbeitgebers.

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Aber welche Folgen hat das Diensthandy für den Arbeitnehmer?

Darf er das Handy auch für private Telefonate nutzen?

Muss er für seinen Arbeitgeber ständig erreichbar sein?

Und darf der Arbeitgeber überprüfen, wann der Arbeitnehmer mit wem telefoniert hat?

 

Der folgende Beitrag erklärt die Rechte
und Pflichten rund ums Firmenhandy:

 

Darf der Arbeitnehmer das Firmenhandy privat nutzen?

Ein Arbeitnehmer hat meist ein eigenes Mobiltelefon, das er für seine privaten Zwecke nutzt. Überreicht ihm nun der Arbeitgeber ein Firmenhandy, liegt es nahe, künftig nur noch das Firmenhandy zu nutzen.

Schließlich ist es unpraktisch, ständig zwei Handys mit sich herumzutragen. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer so die Kosten für seinen Mobilfunkvertrag sparen. Ob und in welchem Umfang eine private Nutzung des Firmenhandys erlaubt ist, hängt aber von den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab.

Die Regelungen dazu finden sich oft in einer Betriebsvereinbarung. Treffen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber individuelle Absprachen, sollten sie diese schriftlich festhalten, damit es später nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

Der entscheidende Punkt sind regelmäßig die Kosten für Telefonate und den Versand von SMS. Einige Unternehmen sind mit der privaten Nutzung einverstanden und bezahlen die Handyrechnung komplett. Andere Unternehmen hingegen erlauben die Nutzung des Firmenhandys nur zu dienstlichen Zwecken.

Damit der Arbeitnehmer trotzdem nicht ständig zwischen zwei Handys hin- und herwechseln muss, gibt es aber die Möglichkeit, ein Gerät mit zwei SIM-Karten oder eine SIM-Karte mit zwei Telefonnummern zu verwenden.

Eine Rufnummer kann dann dienstlich und die andere Rufnummer privat genutzt werden, wobei beide Rufnummern getrennt voneinander abgerechnet werden.

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er sich an die Vorgaben seines Arbeitgebers hält. Darf das Firmenhandy nur dienstlich genutzt werden und telefoniert der Arbeitnehmer trotzdem privat damit, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Muss der Arbeitnehmer über das Firmenhandy ständig erreichbar sein?

Während sich der eine über das Firmenhandy freut, vor allem wenn er es auch privat nutzen kann, ist der andere weniger begeistert. So mancher Arbeitnehmer befürchtet nämlich, dass er nun immer und überall ans Telefon gehen muss, wenn der Chef anruft.

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Solche Bedenken braucht der Arbeitnehmer aber nicht zu haben. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit erreichbar ist und der Firma zur Verfügung steht. Ob der Arbeitnehmer ein Firmenhandy hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen gelten dann, wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung anderslautende Regelungen enthalten oder wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer dann aber auch Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzliche Verfügbarkeit.

Bei einem Notfall im Unternehmen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer allerdings auch dann über das Firmenhandy anrufen, wenn der Arbeitnehmer frei und keine Rufbereitschaft hat. Hintergrund hierfür ist die sogenannte Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Sie leitet sich aus dem Arbeitsvertrag ab und soll die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers wahren. Wie sich die Treuepflicht konkret gestaltet, hängt davon ab, welche Position der Arbeitnehmer hat und für welchen Aufgabenbereich er zuständig ist.

Verfügt er über wichtige Informationen, beispielsweise ein Passwort, und können die Kollegen ihre Arbeit ohne diese Informationen nicht aufnehmen oder fortsetzen, muss der Arbeitnehmer akzeptieren, dass er angerufen wird. Allerdings gilt dies wirklich nur für echte Ausnahmefälle. Anders sieht es bei leitenden Angestellten aus.

Ihre Treuepflicht ist umfangreicher und generell wird von Führungskräften eher erwartet, dass sie telefonisch erreichbar sind. Außerdem greifen die schützenden Regelungen aus dem Arbeitszeitengesetz bei leitenden Angestellten nicht.

 

Darf der Arbeitgeber das Firmenhandy überprüfen?

Es kann gut sein, dass ein Arbeitnehmer kein Firmenhandy haben möchte. Trotzdem wird er es annehmen müssen. Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber nämlich bestimmen, dass der Arbeitnehmer das Firmenhandy während der Arbeitszeiten nutzen muss.

Inwieweit der Arbeitgeber dann aber kontrollieren darf, was der Arbeitnehmer mit dem Handy gemacht hat, hängt von den Vereinbarungen zur privaten Nutzung ab. Erlaubt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer das Firmenhandy zu privaten Zwecken nutzt, sehen die Gerichte den Arbeitgeber meist in der Pflicht, das Fernmeldegeheimnis zu wahren.

Das bedeutet, dass er Verbindungsnachweise, aufgesuchte Internetseiten, E-Mails oder SMS nicht einfach so kontrollieren darf, denn hierbei könnte es sich auch um private Inhalte handeln. Ist das Firmenhandy hingegen ausschließlich für eine dienstliche Nutzung vorgesehen, darf der Arbeitgeber durchaus prüfen, wie und mit wem der Arbeitnehmer kommuniziert hat.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenhandy auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und steht die Rückgabe dieses Handys an, kann der Arbeitnehmer alle Telefonnummern, E-Mails und sonstigen Daten, die privat sind, vor der Rückgabe löschen.

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Torben Steuer, - Personaler, Martin Bachmann, - Inhaber einer Zeitarbeitsagentur, Martina Schulz, - Bewerbungs- und Personaltrainerin, Christian Gülcan, - Unternehmer, mehrfacher Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, - Unternehmerin & Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Jobs, Weiterbildung, Berufe, Bewerbungen und die Jobsuche.

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