Infos zum Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Die wichtigsten Infos zum Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld 

Damit ein Arbeitnehmer leistungsfähig bleibt und seinen Berufsalltag körperlich und geistig fit meistern kann, muss er sich hin und wieder erholen. Aus diesem Grund sind nicht nur die Arbeitszeiten samt Freizeit gesetzlich geregelt, sondern der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

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In diesem Zusammenhang fallen häufig die Begriffe Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung. Diese Begriffe dürfen jedoch nicht miteinander verwechselt werden, denn sie haben völlig unterschiedliche Bedeutungen.

 

Hier also die wichtigsten Infos zum Urlaubsentgelt
und Urlaubsgeld in der Übersicht:

Das Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt ist eine Form des Gehalts und zwar konkret das Entgelt, das der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erhält. Die gesetzliche Grundlage dafür schafft § 11 des Bundesurlaubsgesetzes und demnach muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt bezahlen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der Fortzahlung des Gehalts während der urlaubsbedingten Freistellung. 

Wie hoch das Urlaubsentgelt ausfällt, hängt von dem durchschnittlichen Verdienst in der Zeit vor dem Urlaubsantritt ab. Das Gesetz benennt dabei einen Zeitraum von 13 Wochen als Berechnungsgrundlage.

Für die Praxis bedeutet das, dass sich die Höhe des Urlaubsentgelts bei einem Arbeitnehmer, der wie allgemein üblich ein Monatsgehalt erzielt, nach dem Durchschnittseinkommen in den drei Monaten vor dem Antritt des Urlaubs bestimmt. Neben dem Grundgehalt stehen dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs außerdem vermögenswirksame Leistungen, Zulagen und die Vergütung für Überstunden zu. 

Eine Ausnahme bilden hier nur die Überstunden, die der Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubs in den drei Monaten vor Ferienbeginn geleistet hat. Tritt in der Zeit, in der der Arbeitnehmer in Urlaub ist, eine Gehaltserhöhung in Kraft, muss diese auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden. Bei Verdienstkürzungen, beispielsweise wegen Kurzarbeit, ist dies anders. 

Da sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittseinkommen in der Zeit vor dem Urlaub bestimmt und nicht danach berechnet, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht in Urlaub wäre, wirken sich Verdienstkürzungen nicht auf das Urlaubsentgelt aus. Auf Aufwandsentschädigungen, freiwillige Trinkgelder, Umsatzprovisionen und Gewinnbeteiligungen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch während seines Urlaubs. Außerdem müssen keinerlei Gratifikationen im Urlaubsentgelt enthalten sein. 

Der Tarifvertrag kann allerdings abweichende Vereinbarungen zur Berechnung des Urlaubsentgelts vorsehen. 

Das Urlaubsgeld

Im Unterschied zum Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber als Gehalt während des Urlaubs von Gesetzes wegen bezahlen muss, ist das Urlaubgeld eine Sondervergütung. Der Arbeitgeber kann somit freiwillig und zusätzlich Urlaubsgeld bezahlen, grundsätzlich verpflichtet dazu ist er aber nicht. Einen Anspruch auf Urlaubsgeld hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag gibt. 

Daneben kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mehr als dreimal hintereinander Urlaubsgeld bezahlt und sich dabei nicht vorbehalten hat, dass die Zahlung des Urlaubsgelds freiwillig und ohne Rechtspflicht erfolgt.

Außerdem kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegeben sein. Erhalten beispielsweise die Arbeitnehmer, die in Vollzeit tätig sind, Urlaubsgeld, haben auch die Arbeitnehmer, die nur in Teilzeit arbeiten, Anspruch darauf.

Ist einmal ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstanden, kann er nicht ohne Weiteres einfach wieder gekürzt oder gestrichen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber das Urlaubsgeld unter Vorbehalt bezahlt hat. 

Da die Zahlung in diesem Fall freiwillig und ohne Rechtspflicht erfolgt ist, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Urlaubsgeld zu kürzen oder sogar komplett zu streichen. Entstand der Anspruch aus betrieblicher Übung, ist eine Änderung außerdem dann möglich, wenn die Arbeitnehmer ihr nicht widersprechen. 

Die Urlaubsabgeltung

Neben dem Urlaubsentgelt und dem Urlaubsgeld gibt es noch die sogenannte Urlaubsabgeltung. Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub in Form einer Geldleistung.

Generell ist vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub als Freistellung von der Arbeit nehmen muss. Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes ist jedoch dann eine Ausnahme vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus diesem Grund nicht nehmen kann. 

In diesem Fall muss der Arbeitgeber den noch vorhandenen Urlaubsanspruch durch eine Geldzahlung ausgleichen. Diese Geldleistung muss so hoch ausfallen wie das Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er in Urlaub gegangen wäre.

Die alte Rechtsprechung setzte für einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung voraus, dass der Arbeitnehmer den Urlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhanden war, noch nehmen könnte. Endete das Arbeitverhältnis, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wurde oder verstarb, bestand deshalb kein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. In diesen Fällen hätte der Arbeitnehmer seinen Urlaub nämlich faktisch nicht mehr nehmen können. 

Der Europäische Gerichtshof kam allerdings zu dem Ergebnis, dass diese Rechtsprechung gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoße (Rechtssache C-350/06 und C-520/06, Urteil vom 20.01.09).

Deshalb gilt jetzt, dass nicht genommener Urlaub abgegolten werden muss, wenn sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anschließt. 

Die Urlaubsabgeltung muss sich dann an der Höhe des regulären Urlaubsentgelts orientieren. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (Az.: 9 AZR 983/07). Die Tarifverträge sehen jedoch häufig andere Regelungen vor.

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