Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Einkommen

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Einkommen

Wie jedes Jahr bringt auch das Jahr 2016 ein paar Änderungen und Neuerungen für Arbeitnehmer mit sich. So steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und der Rentenversicherung.

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Wer lernt, studiert oder sich beruflich weiterbildet, kann sich über höhere Zuschüsse freuen. Arbeitnehmer in bestimmten Branchen bekommen einen höheren Mindestlohn und auch Eltern können ein kleines Plus im Geldbeutel verzeichnen.

 

Die folgende Übersicht erklärt die wichtigsten Änderungen
2016 im Bereich Einkommen:

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und der Rentenversicherung steigen.

Zum 1. Januar 2016 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und der Pflegeversicherung nach oben korrigiert. So wurde die Grenze bundeseinheitlich um 112,30 Euro auf jetzt 4.237,50 Euro monatlich angehoben. Bis zu dieser Grenze werden Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung fällig. Erst das Monatseinkommen ab 4.237,50 Euro bleibt beitragsfrei. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung auf 309,34 Euro pro Monat steigt.

Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wurde auf jetzt 56.250 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Einkommensgrenze müssen Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Erst wenn ihr Jahreseinkommen 56.250 Euro übersteigt, was einem monatlichen Bruttogehalt von 4.687,50 Euro entspricht, können sie in die private Krankenversicherung wechseln.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ebenfalls angehoben. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2016 im Westen 6.200 Euro monatlich (= 74.400 Euro jährlich) und im Osten 5.400 Euro monatlich (= 64.800 Euro jährlich).

Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Der Verdienst, der über die Grenzen hinausgeht, bleibt beitragsfrei. In der Rentenversicherung der Knappschaft belaufen sich die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf 7.650 Euro im Westen und 6.650 Euro im Osten.

BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe fallen höher aus.

Schüler und Studenten erhalten künftig mehr BAföG. So klettern die Bedarfssätze um sieben Prozent nach oben. Ein Student, der in einer eigenen Wohnung wohnt, kann dadurch bis zu 735 Euro pro Monat erhalten. Wohnt der Student noch bei seinen Eltern, sind für ihn bis zu 537 Euro BAföG monatlich drin.

Neben den Bedarfssätzen werden auch die Freibeträge für das Elterneinkommen um sieben Prozent angehoben. Außerdem kann ein BAföG-Bezieher einem Minijob nachgehen und die vollen 450 Euro pro Monat verdienen, ohne dass dieses Einkommen auf die BAföG-Leistungen angerechnet wird.

Der Freibetrag für das eigene Vermögen steigt ebenfalls, und zwar auf 7.500 Euro. Schüler und Studenten, die gegenüber dem Ehepartner, dem Lebenspartner oder dem Nachwuchs unterhaltspflichtig sind, profitieren von zusätzlichen Vermögensfreibeträgen, die auf jeweils 2.100 Euro steigen.

Zusätzlich dazu kann für jedes Kind ein monatlicher Zuschlag von 130 Euro für die Betreuung gewährt werden. Die Neuerungen gelten für Schüler ab dem Beginn des Schuljahres 2016 und für Studenten ab dem Wintersemester 2016/17.

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Zum 1. August 2016 steigen auch die Zuschüsse, die Handwerker während ihrer Fortbildung zum Meister in Anspruch nehmen können. Für Alleinstehende beispielsweise erhöhen sich die Höchstbeträge zum Unterhalt auf 760 Euro monatlich, für Verheiratete mit einem Kind auf 1.238 Euro. Außerdem gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro monatlich.

Während des Besuchs der Meisterschule und der Teilnahme an den Fortbildungen steigen die Einkommensfreibeträge für Alleinstehende auf 290 Euro, für Verheiratete auf 570 Euro und pro Kind um weitere 520 Euro. Neben dem höheren Meister-BAföG sollen die Zuschüsse und der Darlehensanteil insgesamt verbessert werden. Besteht der Handwerker beispielsweise seine Meisterprüfung, sollen künftig 30 Prozent des Darlehens erlassen werden.

Auch Azubis, die eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung absolvieren und Beihilfe erhalten, können sich über ein Plus freuen. Ebenso wie das BAföG erhöhen sich nämlich auch die Sätze für die Berufsausbildungsbeihilfe um sieben Prozent.

 

Die Mindestlöhne in bestimmten Branchen werden angehoben.

Zum 1. Januar 2015 wurde der sogenannte gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Er beläuft sich auf 8,50 Euro pro Stunde und sollte eigentlich für alle Branchen verbindlich sein. Allerdings räumt das Arbeitnehmerentsendegesetz in Kombination mit einem Tarifvertrag Arbeitgebern in bestimmten Branchen die Möglichkeit ein, zunächst noch unter dem Mindestlohn zu bleiben und die Vergütung schrittweise anzuheben.

Erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2016 muss dann ab 2017 der Mindestlohn von 8,50 Euro bezahlt werden. Von dieser Regelung sind beispielsweise Zeitungszusteller betroffen.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn wurden für einige Branchen spezifische Mindestlöhne festgelegt. Sie erhöhen sich im Jahr 2016.

Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf folgende branchenspezifischen Mindestlöhne pro Stunde:

Branche/Beruf ab West Ost
Abfallwirtschaft Januar 2016 9,10 € 9,10 €
Baubranche Januar 2016 11,25 € 11,05 €
Dachdecker Januar 2016 12,05 € 12,05 €
Elektriker Januar 2016 10,35 € 9,85 €
Fleischer Dezember 2016 8,75 € 8,75 €
Gerüstbauer April 2016 10,70 € 10,70 €
Leih-/Zeitarbeiter Juni 2016 9,00 € 8,50 €
Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau Januar 2016 8,00 € 7,90 €
Maler und Lackierer (Gesellen) Mai 2016 13,10 € 11,30 €
Pädagogische Mitarbeiter Januar 2016 14,00 € 13,50 €
Pflegepersonal Januar 2016 9,75 € 9,00 €
Schilder/Lichtreklame (Gesellen) September 2016 13,26 € 13,26 €
Steinmetz/Bildhauer April 2016 11,35 € 11,00 €
Textil und Bekleidung Januar 2016 8,25 € 8,50 €
Wäscherei Juli 2016 8,75 € 8,75 €

 

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen.

Eltern können sich über ein kleines finanzielles Plus freuen, denn zum 1. Januar 2016 wurde das Kindergeld angehoben. Pro Kind ist das Kindergeld dabei um 2 Euro gestiegen. Demnach beträgt das Kindergeld pro Monat jetzt je 190 Euro für das erste und das zweite Kind, 196 Euro für das dritte Kind und 221 Euro ab dem vierten Kind.

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Eltern und Alleinerziehende, die Geringverdiener sind oder deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um den Bedarf ihrer Kinder daraus zu bestreiten, können von der zuständigen Familienkasse außerdem einen Kinderzuschlag bekommen. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt. Er wird auf Antrag gewährt und beträgt derzeit 140 Euro pro Kind und Monat.

Zum 1. Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um 20 Euro auf dann 160 Euro erhöht. Allerdings ist der Kinderzuschlag an Einkommensgrenzen gekoppelt, die sowohl das Mindesteinkommen als auch das Höchsteinkommen beziffern. Nur Eltern, deren monatliches Einkommen zwischen diesen beiden Grenzwerten liegt, können vom Kinderzuschlag profitieren.

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